Terms and Conditions
1. Anwendbarkeit
Für jede vom Lieferanten auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Wenn zwischen den Verkaufsbedingungen des Lieferanten und den Einkaufsbedingungen des Bestellers Abweichungen bestehen, so gelten die Bedingungen des Lieferanten, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgte. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Mündlich verabredete Abweichungen von der Auftragsbestätigung und von den allgemeinen Lieferbedingungen werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten rechtswirksam.
2. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten ohne Verpackung, Mehrwertsteuer und Zoll. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei größeren Aufträgen ist ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und ein Drittel innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Nichteinhaltung des Zahlungstermins verpflichtet den Besteller zur Zahlung von Verzugszinsen ab Fälligkeit. Die angelieferten Materialien bleiben bis zur Erfüllung des Vertrages durch den Besteller im Eigentums- und Verfügungsrecht des Lieferanten.
3. Lieferung
Die in den Angeboten und Bestätigungen angegebenen Lieferfristen sind als annähernd und freibleibend zu betrachten. Unvorhergesehene Ereignisse wie Material- und Werkzeugbeschaffungsschwierigkeiten oder höhere Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Erfüllung der übernommenen Lieferungsverpflichtungen in jedem Fall entsprechend hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die gleiche Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Verzug ist. Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungsausstand auf ein früheres Geschäft mit dem Lieferanten bezieht. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei einem vom Lieferanten verschuldeten Verzug leistet dieser Schadenersatz, sofern dies vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Besteller in keinem Fall zur Annullierung des Geschäftes. Teillieferungen sind zulässig. Ruft der Besteller die Lieferung nicht ab oder verweigert er deren Annahme, so ist der Lieferant nach Ablauf einer 20-tägigen Frist ab Mahnung ohne weitere Vorkehrungen berechtigt, die Bezahlung zu verlangen. Die Lagerung der Ware geschieht auf Kosten und ausschließliches Risiko des säumigen Bestellers.
4. Projekte und Vorstudien
Projekte und Vorstudien einschließlich der Anfertigung von Mustern und Prototypen, welche vom Lieferanten auf Wunsch eines Interessenten ausgearbeitet werden, bleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen schriftliches Einverständnis vom Interessenten nicht an Dritte abgegeben oder zugänglich gemacht werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Projekte und Vorstudien etc. Rechnung zu stellen, sofern das Projekt nicht zur Ausführung gelangt.
5. Werkzeuge und Formen
Werkzeuge und Formen inkl. Zubehörteile bleiben im Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Besteller einen Kostenanteil an deren Herstellung bezahlt hat. Der Lieferant verpflichtet sich aber in diesem Fall, ohne ausdrückliche Einwilligung des Bestellers mit den entsprechenden Werkzeugen keine Teile für Drittpersonen zu fertigen.
6. Aufbewahrung und Pflege der Werkzeuge und Formen
Der Lieferant besorgt auf seine Kosten die Lagerung und Pflege der Werkzeuge und Formen für Nachbestellungen während drei Jahren seit der letzten Lieferung. Auf Wunsch des Bestellers werden sie auf dessen Kosten während maximal weiteren zwei Jahren durch den Lieferanten aufbewahrt und gepflegt. Werkzeuge und Formen sowie Zubehörteile, über die während drei bzw. fünf Jahren nicht verfügt wird, sind vom Lieferanten nicht weiter aufzubewahren.
7. Lieferungsmängel und Haftung
Mängelrügen müssen dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so verpflichtet sich der Lieferant, nach seiner Wahl entweder kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung zu leisten oder dem Besteller den Rechnungsbetrag bzw. den Minderwert gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Ersetzte oder entschädigte Waren sind Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden. Für kleinere Farbabweichungen gegenüber Muster und ähnlichem hat der Lieferant nicht einzustehen. Bei Serienaufträgen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% zulässig. Nacharbeiten an gelieferten Werkstücken sowie unsachgemäße Behandlung derselben haben den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferanten zur Folge. Bei Lieferungen inklusive Montage von Anlagen- und Zubehörteilen in Bauten gelten dagegen die Garantie- und Haftungsbestimmungen der SIA Norm 118.
8. Schutzrechte
Sofern der Lieferant Erzeugnisse nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, oder nach anderweitigen Angaben zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller übernimmt allen Schaden, der aus einer Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.
9. Gefahrtragung
Die Gefahrtragung geht auf jeden Fall mit dem Verlassen der Erzeugnisse ab Lieferwerk auf den Besteller über. Wird die Annahme oder der Versand durch ein Verhalten des Bestellers verzögert, so trägt er die volle Gefahr vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft an. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.