Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Der Vertrag wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle unsere Angebote und Lieferungen erfolgen, auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen, ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für spätere Angebote und Lieferungen gelten. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten die Bedingungen als angenommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; ebenso sind Geschäftsoder Einkaufsbedingungen des Bestellers nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt wurden. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung (ggf. Verladung oder Verpackung) trägt – vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen – der Besteller. Treten bei einem Liefertag, falls dieser vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Waren ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Abbildungen, Maße, Farb- und Gewichtsangaben im Katalog sind nur annähernd; Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Fristen und Termine
Lieferfristen und Termine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Beim Eintritt von Hindernissen, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir trotz den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. höhere Gewalt, Streik und/oder Aussperrung), sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Wir werden solche Umstände dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4. Verpackung und Versand
Die notwendige/erforderliche oder auf Anweisung des Bestellers verwandte Verpackung wird berechnet. Bei EURO-Paletten, die nicht bei Lieferung getauscht oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurückgesandt werden, sind die uns berechneten Kosten vom Besteller zu tragen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Offensichtliche Transportschäden sind unverzüglich nach Zustellung/Erhalt der Ware dem Lieferanten und oder dem Spediteur oder Frachtführer anzuzeigen. Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung übernehmen wir die Frachtkosten, bei Bahnversand bis zum Bestimmungsort nächstgelegenen Vollbahnhof, bei Lkw-Versand bis zum Bestimmungsort unabgeladen. Rollgeld und Zustellungsgebühren trägt der Besteller.
5. Sachmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller:
5.1 Liegt ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Besteller seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
5.2 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Besteller das Wahlrecht der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Diese Vereinbarungen (Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2) gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Der in Ziffer 5.2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen gilt der Ausschluss gemäß Ziffer 5.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzen Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, jedoch kann der Besteller die Zahlung des Kaufpreises soweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung berechtigt sein würde. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt. Sind Betriebs-, Wartungshinweise und für den Einbau des Produkts zu verwendende technischen Regelwerke nicht beachtet worden, Teile ausgewechselt worden oder wurde ohne unsere Zustimmung in den Liefergegenstand eingegriffen, so bestehen für den Besteller keinerlei Ansprüche. Es sei denn, der Besteller kann einwandfrei nachweisen, das der festgestellte Mangel auf anderen Ursachen beruht.
6. Zahlung
Soweit keine abweichenden Zahlungsfristen vereinbart wurden, hat die Zahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu erfolgen, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt gewähren wir 2 % Skonto. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden 8 Prozentpunkte über Basiszins berechnet; ein höherer Zinsschaden kann bei Nachweis in Rechnung gestellt werden. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer schriftlichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Verwenders. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Auf-/Verrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller (inkl. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen etc.) bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
7.2 Der Besteller ist widerruflich befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, er ist zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware befugt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten gegen Dritte an uns ab. Der Käufer kann die Forderungen im eigenen Namen einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ansonsten erlischt die Einzugsermächtigung. Bei Zahlungsverzug oder substantieller Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers, sind wir – nach Zahlungsaufforderung und Fristsetzung – berechtigt, die Abnehmer der Produkte von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, Auskünfte über die Abnehmer und Forderungen zu erteilen. Im Falle des Factoring durch den Käufer wird die Forderung sofort fällig und der Käufer tritt seine Forderung gegen den Factor in voller Höhe an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös weiter. Wir nehmen alle Abtretungen vollumfänglich an. Im Fall der Weiterverarbeitung, der Vermischung oder Vermengung erlangen wir Miteigentum. Die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung erfolgt in jedem Falle für uns. Bei Verarbeitung / Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten / vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, besteht Einigkeit, dass der Käufer uns anteilsmäßiges Miteigentum an dieser Sache überträgt. Bei Einbau in ein Grundstück tritt der Käufer schon jetzt die Ansprüche auf Vergütung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung insgesamt an.
7.3 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Käufer teilt uns auch den Namen und die Daten des Zugreifenden mit. Der Käufer unterstützt uns bei der Geltendmachung unserer Rechte. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die im Zusammenhang der Sicherung unserer Rechte entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen, haftet hierfür der Käufer.
7.4 Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes, die Rücknahme der Liefergegenstände bedeuten nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Wir können uns aus der zurück genommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7.5 Übersteigen die uns zustehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen gegen den Käufer um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, Sicherheiten in entsprechender Höhe freizugeben. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
7.6 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Der Käufer verwahrt die Kaufgegenstände für uns unentgeltlich. Der Käufer tritt Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zum Ersatz verpflichtete an uns ab und zwar in Höhe des Wertes der Ware inkl. Umsatzsteuer.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Leistungsort ist der Versandort (Werk oder Lagerort); Erfüllungsort für die Zahlung D-57610 Altenkirchen Gerichtsstand ist das zuständige Gericht für D-57610 Altenkirchen, sofern der Besteller auch Kaufmann ist; wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. Für alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.